Das Quembacher Gericht:
Das Zehnt- oder Landgericht genannt „Quembacher Gericht", geht zurück auf die Zeit im Mittelalter, in der diese Region noch Reichsgut war. Die Malstatt (Der Gerichtsort) des Quembacher Gerichts befand sich „Auf dem Stein" bei Oberquembach, am Bergrücken unterhalb der drei Siedlerhöfe auf der Seite nach Oberquembach zu. (Siehe Bild). Hier kamen die Schöffen aus den angesehenen Familien der zum Gerichtsbezirk gehörenden Dörfer zu den Treffen des Gerichts zusammen. Den Vorsitz hatte die Gerichtsherren je nach Besitztum des Quembacher Gerichtes, die dieses Recht seitens des Königs in Anerkennung delegiert bekommen haben, oder stellvertretend der vom Gerichtsherrn ernannte Amtmann. Der Vorsitzende verkörperte den König als obersten Gerichtsherren ohne diese Weihe wäre jede Rechtshandlung kraftlos gewesen.

An der Malstatt waren Bänke oder Stühle aufgestellt auf denen die Schöffen nach uralter Sitte Platz nahmen. Hier hörten sie Klage und Antwort, sprachen Ihr Urteil nach mündlich überliefertem Recht und bekräftigten alle Abmachungen die von Mein und Dein handelten. Dabei ging es sehr steif und förmlich zu. Wer nicht mit allen Bräuchen und Redeformeln vertraut war, der tat gut daran sich einen „Führsprecher“ zu nehmen, damit er nicht durch einen Formfehler zu Schaden kam.
Zum Quembacher Gericht gehörten in Abhängigkeit des Besitztum des
Quembacher Gerichts zeitweise nachfolgende Siedlungen und Ortschaften Oberquembach
um das Quembachtal: Diese waren: Griedelbach, Kraftsolms, Kröffelbach,
Laufdorf, Niederquembach, Niederwetz, Oberquembach, Oberwetz und
Schwalbach. Sowie die ausgestorbenen Dörfer und Siedlungen Immenhausen
(vielleicht hieß diese Siedlung auch „Immenhain“ Kirchenbuch Oberquembach),
Hain, Meilbach (ggf. nur ein Flurname), und Schwabach. Eine Ansiedlung
"Bernsedd" (Bernstatt) bei Niederquembach (ggf. auch nur ein Flurname).
Zu unterschiedlichen Zeiten, je nach Besitztums des Quembacher Gericht
gehörten zeitweise auch Dörfer wie Albshausen, Bonbaden, Nauborn, Neu-
kirchen und durch die Herrschaftserweiterung der Schwabacher im Süden
sogar kurzzeitig die Taunusdörfer Eschbach und Wernborn sowie die
ausgestorben Siedlungen Holberg u. Pardebach
Zu unterschiedlichen Zeiten, je nach Besitztums des Quembacher Gericht
gehörten zeitweise auch Dörfer wie Albshausen, Bonbaden, Nauborn, Neu- . 2= Galgen 1= Malstatt
kirchen und durch die Herrschaftserweiterung der Schwabacher im Süden
sogar kurzzeitig die Taunusdörfer Eschbach und Wernborn sowie die Bild: Malstatt Quembacher Gericht
ausgestorben Siedlungen Holberg u. Pardebach.
Die Entstehung und die Geschichte des Gerichtes sind bis heute nicht eindeutig und umfassend erforscht. Es ist zu vermuten, dass der Bezirk des Quembacher Gerichts altes Reichsgut war, mit dem der König seine Getreue belehnte. Das Lehen eines Hoch bzw. auch Blutgericht wurde vom König an seine Grafschaften übertragen. Aus dieser Zeit fehlen die schlüssigen Belege, wer dieses Lehen ursprünglich inne hatte. Ein großer Verlust der an Dokumenten war mit Sicherheit auch der „große Brand“ von 1679 im Braunfelser Schloss dem ein Großteil des Archiv zum Opfer fiel und auch der Untergang der Dynastien der Herren von Schwabach und auch der Herrn von Schwalbach, die neben den Grafen von Solms lange Zeit das Lehnspatronat und damit die Herrschaft über das Quembacher Gericht innehatten.
Die wenigen Urkunden, worin das Quembacher Gericht genannt wird zeigen aber, dass es wechselnde Besitzer bzw. Teilbesitze und auch langandauernde Feden (Kämpfe) um das Quembacher Gericht gab. Das ist auch nicht verwunderlich, denn es bestand großes Interesse an Machteinfluss aber insbesondere auch an einer hervorragenden Einnahmequelle insbesondere durch den Zehnt. Die Lehensverhältnisse in dieser mittelalterlichen Zeit waren jedoch nicht immer „einfach gestrickt“.
Durch Belege besteht aber ein Konsens darin, dass das Quembacher Gericht als Bestandteil der Grafschaft Solms bis in das 16. Jh. anzusehen ist. Aber zeitweise im 14. Jhd. bis Anfang des 15. Jhd. auch als eigenständig, einer Grafschaft sogar ebenbürtig und gleichwertig, neben der Grafschaft Solms namentlich genannt wurde.
Die Rechtslandschaft war in dieser Zeit in zwei Gerichtsbereiche unterteilt. In die Hohe und die Niedere Gerichtsbarkeit. Ursprünglich stand die hohe Gerichtsbarkeit nur dem König zu. Er übertrug dieses Amt aber den von ihm eingesetzten Grafen in ihren Grafschaften. Auf diese Weise wurden die Grafen „Blutgerichtsherren“, die damit auch über Leib und Leben richteten, d.h. Folter- und Todesstrafen, wie seinerzeit üblich, verhängen konnte.
Vor den Hochgerichten wurden damit auch Schwerverbrechen verhandelt. Todeswürdige Vergehen waren etwa heimtückischer Mord, Falschmünzerei, Inzest, Notzucht, schwerer Raub, Verrat und Spionage. Auch Gotteslästerung, Meineid, Hexerei, Homosexualität sowie Sodomie, Ehebruch und Bigamie wurden streng bestraft. Vor dem Hohen Gericht konnten darüber hinaus größere Eigentumsdelikte und Streitigkeiten um Grund und Boden verhandelt werden. Gelegentlich war dieses Gericht auch für die urkundliche Bestätigung von Güterübertragungen zuständig.
Man geht davon aus, dass bedingt durch den Status der hohen Gerichtsbarkeit (Blutgericht) des Quembacher Gerichts und der daraus als Urteil auch einhergehenden möglichen Todesstrafe, der Vollzug unmittelbar erfolgen konnte. Dies als öffentliches Spektakel durch einen Henker ausgeführt. Mit großer Wahrscheinlichkeit nur unweit der Malstatt am Bergrücken links der Straße von Oberquembach nach Kraftsolms war der Platz für den Galgen. Der Flurname lautet auch „Auf dem Galgen“. Hier wurde durch einen Landwirt beim Pflügen einstmals eine Steinplatte zu Tage gefördert die als Plattform für den Galgen gedient haben dürfte. Der Ort selbst spricht auch dafür, da er weit und auch für Vorbeireisende gut einsehbar war. Die Gehängten blieben damals zur Abschreckung üblicherweise einige Wochen für jeden sichtbar am Galgen hängen. Diesbezügliche Urteile sind bisher jedoch nicht belegt.
Die niedere Gerichtsbarkeit wurde in der Regel von den Grundherren vertreten durch den Schultheisen, die über das Gebiet und die dort lebenden Menschen herrschten ausgeübt. Sie nahmen dieses Amt gerne wahr, da es ihre Herrschaft festigte und die fälligen Gerichtsbußen, eine einträgliche Einnahmequelle darstellten. Vor diesen Gerichten, die oft auch ein Dorf oder Bauerngericht sein konnten und direkt in den Dörfern, meist an Gerichts oder Dorflinden ausgeführt wurden, kamen alle Arten von Eigentums- und kleineren Erbangelegenheiten zur Verhandlung. Des weiteren wurden einfache Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Korruption, Kuppelei, Beschimpfungen und Beleidigungen, Verstöße gegen die Flur- und Waldordnung sowie alle kleineren Vergehen geklärt und bei einem Schuldspruch meist mit einer Geldstrafe geahndet.
Bild: Dorflinde / Gerichtslinde Oberquembach
Im Mittelalter existierte eine Fülle von kirchlichen und weltlichen Rechtsnormen und Rechtsvorschriften. Entgegen der weit verbreiteten Meinung vom "finsteren Mittelalter" gab es so gut wie keine rechtsfreien Räume. Alle Belange des zwischenmenschlichen Miteinanders waren in irgendeiner Weise geregelt. Allerdings gab es keinen einheitlichen, schriftlich festgehaltenen Gesetzestext, sondern mittelalterliches Recht beruhte fast ausschließlich auf der althergebrachten Überlieferung der Vorfahren und dem mündlich überlieferten Gewohnheitsrecht (Herkommen und Gewohnheit).
Erst im 14. Jahrhundert kam es zur Verschriftlichung einzelner Rechtsgewohnheiten. Als schriftliche "Gesetze" im übertragenen Sinne kann man im dörflichen Bereich die „Weistümer“ ansehen. Weistümer sind eine ursprünglich mündlich vorgetragene Auflistung der Rechte und Pflichten sowohl der Herrschaft als auch der dörflichen "Untertanen". Dennoch blieben unabhängige Rechtsfindung und Gleichbehandlung vor Gericht zuweilen auf der Strecke. Bei Streitigkeiten zwischen einem ihrer Untertanen und einem Auswärtigen musste der Fremde mit einer möglichen Befangenheit dieses Gerichtes rechnen. Auch im Ansehen höhergestellte Persönlichkeiten hatten aufgrund ihrer Beziehungen meist bessere Chancen vor Gericht als die sogenannten "kleinen Leute". Im Leben eines kleinen Mannes war es durchaus wahrscheinlich, dass er vor Gericht gegen einen gesellschaftlich Höhergestellten den Kürzeren zog oder das Gericht den Fall erst gar nicht verhandeln wollte.
In einer Gesellschaft ohne Polizei und Staatsanwaltschaft, die Beweismittel sicherten, wie wir das heute kennen, wurden vor Gericht vor allem Zeugenaussagen, Urkunden und gerichtliche Prüfung (Augenscheinnahme) zur Urteilsfindung herangezogen.
Gelangte man aufgrund der Beweislage zu keinem Urteil, gab es noch die Möglichkeit, ein „Gottesurteil“ anzurufen. Mit Hilfe des Gottesurteils glaubte man auch ohne Schuldbeweise herausfinden zu können, wer die Wahrheit sprach bzw. log. Es beruhte auf der Überzeugung, dass die göttliche Gerechtigkeit den Schuldigen kennzeichnen und dem Unschuldigen beistehen würde. Mittel dazu waren der einfache Losentscheid, ein gerichtlicher Zweikampf zwischen Kläger und Beklagtem bis hin zu abartigsten Wasser und Feuerproben.
Bei der Wasserprobe wurde der Beschuldigte gefesselt ins Wasser geworfen. Behielt ihn das "reine Wasser", d.h. ging er unter, so war er unschuldig, kam er wieder hoch, war er schuldig und wurde bestraft. Oder die Feuerprobe bei der der Proband über glühende Kohlen oder Eisenstücke gehen musste. Blieb er unversehrt, war er schuldlos.
Als die Gottesurteile im späteren Mittelalter dann seltener wurden, wandte man die Tortur an. Durch die vielfältigsten und schrecklichsten Folterqualen versuchte man, das Geständnis der Verbrechen zu erpressen. Manche Angeklagten gestanden einfach nur, auch Sachen die Sie nicht begangen haben, nur um der Folter zu entkommen.
In allen Fällen, wo ein Gericht kein Urteil finden wollte oder konnte bzw. ein Verurteilter keine Anstalten machte, dem Urteilsspruch Folge zu leisten, blieb dem Kläger nichts anderes übrig, als zur Selbsthilfe zu greifen, da es keine "staatliche" Instanz und keine öffentliche Gewalt gab, welche die Vollstreckung eines Urteils übernahm. Daher war oft der Weg der Selbsthilfe auch Selbstjustiz Grundlage des mittelalterlichen Fehdewesens.
Strafen und Strafmaß:
Die im Mittelalter verhängte Strafen und das Strafmaß ist aus einem modernen Blickwinkel vielfach als unmenschlich anzusehen.
Ehrenstrafen dienten der öffentlichen Demütigung. Mit solchen Strafen belegte Personen verloren bei Verurteilung ihre Ehrbarkeit. Zu den Ehrenstrafen gehörten der Pranger, der Schandkorb, der Schandpfahl, die Halsgeige, der Lästerstein und auch der Eselsritt. Freiheitsstrafen gab es erst im 16. Jahrhundert. Im Mittelalter war die Verbannung ins Exil oder ein Verbot das Gebiet zu betreten üblicher.
Geldstrafen spielten, ebenso wie die Freiheitsstrafen bei größeren Vergehen, nur eine geringe Rolle in der Rechtsprechung des Mittelalters. Wurden Geldstrafen verhängt, so dienten diese der Genugtuung des Geschädigten oder hatten die Funktion des Schadenersatzes. Raub, Brandstiftung und Vergewaltigung gehörten zu den Kardinalverbrechen, die mit dem Tode bestraft wurden. Doch auch Delikte wie Entführung, Sodomie, Aufruhr und Verrat, Vergiftung sowie Ketzerei wurden häufig mit dem Tode bestraft. Der Vollzug eines Todesurteils erfolgte durch den Henker und war ein öffentliches Spektakel. Verstümmelung als sogenannte Leibesstrafe war das Verstümmeln einzelner Körperteile. Diese körperlichen Strafmaße waren oft dergestalt, dass sie das begangene Vergehen widerspiegelten. So wurde etwa einem Dieb die Hand abgehauen. Abstufungen wurden in Abhängigkeit zur Schwere der Tat vorgenommen. So wurden kleinere Diebstähle mit der Amputation von Fingergliedern geahndet. Häufig zu verzeichnen waren das Abschneiden von Nase, Ohren oder Zunge sowie die Brandmarkung. Als eine der gefürchtetsten Strafen galt die Blendung der Augen.
Das Gericht trat dreimal im Jahr ungeboten (Zu festen Zeiten) zusammen. Daneben gab es nach Bedarf noch bis zu sechsmal im Jahr gebotene Gerichtstage, die öffentlich waren und zu denen aufgerufen werden musste.
Die Gerichtshandlungen, die nie an Feiertagen stattfinden durften, währten vom Sonnenaufgang bis zum Mittag. Den Vorsitz hatte der Gerichtsherr selbst oder sein Amtmann, der das Urteil der zwölf Schöffen verkünden musste. Auf die Vollstreckung des Urteils hatte ebenfalls der Vorsitzende zu achten. Da er aber nicht fest an das Gesetz gebunden war, konnte er die Strafe noch auf der Richtstätte (Malstatt) verändern oder ganz erlassen.
Viele Bürger bzw. Dörfler waren jedoch oft enttäuscht von ihrem Gericht, da viele Schuldige, insbesondere „angesehene Herren“ weiterhin ihr Unwesen trieben und einer “gerechte Bestrafung“ entgingen.
Die Gerichtsstätte, Malstatt genannt, befand sich im Mittelalter an einem jeden bekannten und leicht zugänglichen Ort auf einem freien Feld und unter freien Himmel wie es damals Pflicht war. Nichts durfte in dieser Zeit zur Urteilsfindung zwischen Himmel (Gott) und dem Gericht sein. So war auch die Malstatt des Quembacher Gerichts „Auf den Stein“ im freien Feld.
Das mittelalterliche Rechtsystem und damit auch das Quembacher Gericht, beginnend im 12. Jahrhundert, in unterschiedlicher Zugehörigkeit endete diese hohe Gerichtsbarkeit mit Ende der Bauerngerichte im Jahre 1571.
Danach bis zum Jahre 1791 blieb jedoch noch die niedere Gerichtsbarkeit, die vermutlich an der Gerichtslinde oder auch sehr wahrscheinlich im Gerichtshaus ausgeübt wurde, bis auch diese 1791 aufgehoben und nach Braunfels verlegt wurde.
Bereits gegen das Ende des 15. Jahrhunderts drang im Allgemeinen das römische Recht ein. Das mündliche und öffentliche Verfahren in der Rechtsprechung hörte auf. Dafür trat das schriftliche und geheime ein. Die Rechtsprechenden aus dem Volk wurden durch gelehrte Richter ersetzt.
Zur Chronologie des Quembacher Gerichts:
Nachfolgend eine chronologische Aufzeichnung und Urkunden der Geschichte des Quembacher Gerichts:
Von den wenigen Urkunden ist die erste bisher bekannte aus dem Jahre
1326: Graf Johann von Solms kauft das Quembacher Gericht (Ggf. auch nur ein Teil davon) von Heinrich von Schwabach.
Wie die Herren von Schwobach zu den Besitz des Quembacher Gerichtes gekommen sind, wie lange Sie es bereits vor 1326 besessen haben oder Ihr Einfluss war, sind nach bisherigen Quellenangaben nicht belegt. Sowohl ein Lehensverhältnis zum Reich oder auch zum Grafen von Gleiberg sind möglich. Es gibt aber auch Vermutungen dazu, dass die Herren von Schwalbach als Lehnspatronat seitens der Burg Gleiberg bereits vorher im Besitz des Quembacher Gerichts gewesen sein könnten. Somit bleibt auch der Beginn des Gerichts.- und Zehnbereiches offen.
Bereits 3 Jahre Später im Jahre 1329: Graf Johann I. von Solms (1307-1354) verschreibt seiner Gemahlin Irmgard seinen Anteil des Gerichtes Quembach.
1329:In einem Erbvertrag zwischen zwei Solmser Linien (Braunfels und Burgsolms) im gleichen Jahr. Erbeinigung unter den Grafen von Solms. Wird beschlossen, dass der Anteil am Quembacher Gericht allen gemeinsam gehören sollte.
Laut dem Vertrag dürfe niemand ohne Wissen des Anderen etwas veräußern. Diese Klausel wird in der weiteren Geschichte noch eine Rolle spielen.
1333: (Originaltext)Versicherung Graue Philippsen zu Solms, einerseits, Graue Johannen und Bernhardten seiner Neffen, andernseits, das wenn er Graue Johannen und Graue Bernhardten um Teilung der Grafschafft anspricht, sollen sie ihm bescheiden antworten. Von Graue Philips. Graue Johannen gibt 600 Mark minus elf m. umb das halbe Theil des Gerichts Quembach und umb das halbe Theil der Vogtey Kölschhausen, und umb das halb Theil der Burck zu Greiffenstein, es seien Gericht oder? In drey Jahren soll ihn Graue Johann einsetzen. Da die… in dreyen Jahren niet geschehen, soll Graf Johann siebenunddreißig Mark herausgeben, umb das Theil, das Graue Philips, umb Heinrichen von Schwobach und Erbin Obinloch gekaufft haben. Quelle: „Heil´sche Repertorium“.
Daraus ist der Verkauf eines Anteils des Quembacher Gerichts an den Grafen von Solms durch Heinrich von Schwobach und Erbin Obenloch bezeugt. Auch ist ersichtlich, dass die Solmser Linie ein Teil des Quembacher Gericht inne hatte.
1335 Januar 1: Wäppner Gumbert von Garbenheim verkauft an Graf Johann seine Eigenleute in Ober- und Niederwetz sowie am Quembacher Gericht.
Spätestens ab diesen Zeitpunkt scheint das Quembacher Gericht als den Grafen von Solms zu gehören.
1336 September 20: Zur Belohnung geleisteter Dienste verschreibt Kaiser Ludwig der Baier (1314-1347) Johann dem I (von Solms-Burgsolms) und dessen Erben „aus Milde und Zunft und zu Besserung der Lehen die Reichsleute in der Grafschaft Solms und im Quembacher Gericht sowie 100 Pfund Heller“. 1336 am Freitag vor St. Matthäustag (20 September) auf dem Felde (Schlachtfeld) bei Mühldorf..
1342: Ludwig Hahn, Wetzlarer Bürger verzichtet zu Gunsten des Grafen Johann I. von Solms-Burgsolms auf seine Forderungen am Quembacher Gericht.
Schon zu Lebzeiten des Grafen Johann I mehrten sich die Anzeichen von wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die Fehden mit den Nachbarn hatten sehr viel Geld gekostet; außer den laufenden Ausgaben beanspruchten die Bundesgenossen der Grafen vollen Schadenersatz. Das dazu nötige bare Geld konnte aber nur durch Anleihen oder Verkäufe aufgebracht werden. Daher mehrten sich bereits in der letzten Zeit der Regierung Johanns I Veräußerungen aller Art in bedenklicher Weise. Nach seinem Tode aber nahmen sie geradezu überhand, und wahllos wurde wertvollster Besitz „verschleudert“.
So auch das gerade mühselig erworbene Quembacher Gericht musste schon kurz danach wieder verkauft werden. Die bis dahin schon sehr schwierige finanzielle Lage der Burgsolmser Linie der Grafen von Solms verschlechterte sich rapide nach dem Tod des Grafen Johann I. von Solms-Burgsolms im Jahre 1354.
1356 26. Januar: Zwei Jahre nach den Tod des Grafen verpfändete seine Witwe Gräfin Irmgard und ihre Söhne Dietrich, Heinrich und Johann, Grafen von Solms-Burgsolms mit der Zustimmung ihrer Vettern aus der Braunfelser Linie, den Söhnen des Grafen Bernhard, Heinrich, Otto und Konrad, Grafen von Solms-Braunfels, für 460 Gulden folgende Dörfer mit allen Rechten: Oberwetz, Kröffelbach, Griedelbach und Mailbach. Käufer sind Kraft d.A. Konrad, Kraft und Friedrich Gebrüder von Schwabach.
1359: Drei Jahre später, am 9. Januar 1359, kaufen Kraft d.A. und Konrad von Schwabach, Edelknecht zusammen mit dem Ritter Gernand von Schwalbach für 330 Pfund Heller vier weitere Dörfer des Quembacher Gerichtes Schwalbach, Schwabach, Kraftsolms und Oberquembach mit allen Gerichten und Rechten und der Vergünstigung, dass alle Leute, die von auswärts in diese Dörfer ziehen würden, in den Kauf einbegriffen sein sollten. Diesem Verkauf stimmen ebenfalls die Söhne des Grafen Bernhard, Heinrich, Otto und Konrad, Grafen von Solms-Braunfels zu.
Noch im gleichen Jahr bilden Friedrich von Schwabach, Kraft, sein Bruder, Kraft der Alte, Konrad und Kraft, Gebrüder von Schwabach eine Ganerbschaft über alle gekauften Dörfer und nehmen Ritter Gernand von Schwalbach zum Ganerben bei den vier zuletzt gekauften Dörfern: Schwalbach, Schwabach, Kraftsolms und Oberquembach.
1362 28. April: Weitere drei Jahre später, werden weitere vier Dörfer des Quembacher Gerichtes von der Gräfin Irmgard von Solms-Burgsolms mit Zustimmung ihrer Söhne Heinrich und Johann mit allen Gerichts- und Grafenrechten für 200 Pfund Heller verkauft: Niederwetz, Immenhausen, Niederquembach und Hain. Käufer sind wieder Kraft d.A. und Konrad von Schwabach sowie Reinhardt von Schwalbach. Gleichzeitig wird vereinbart, dass alle Dörfer den Herren von Schwabach und von Schwalbach als rechtes Mannlehen gehören sollen.
Gräfin Irmgard und ihre Söhne Heinrich und Johann, Grafen von Solms-Burgsolms verpflichteten sich hingegen, dass auch ihr gefangener Sohn und Bruder, Graf Dietrich, spätestens einen Monat nach seiner Freilassung seine Zustimmung dem Kauf von 1362 urkundlich geben würde. Dieses Mal haben die Grafen der Braunfelser Linie unter Vorbehalt dem Verkauf zugestimmt. Die Herren von Schwabach und von Schwalbach mussten zugestehen, dass, wenn die Grafen von Solms-Braunfels ihren Teil an den vier, im Jahre 1362 gekauften Dörfern und an dem Gericht ihren Teil nach zwei Jahren, also bis 1364, wieder einlösen wollten, ihr Recht ihnen vorbehalten werden sollte.
1362 bezogen Friedrich von Schwabach, Kraft sein Bruder, Kraft der Alte, Konrad und Kraft, Gebrüder von Schwabach ihre neu gekauften Dörfer in die Ganerbschaft ein und nahmen den Ritter Gernand von Schwalbach zu ihrem Ganerben auf. Die Herren von Schwabach und von Schwalbach haben im Quembacher Gericht eine regelrechte Verwaltung eingerichtet, einen Amtmann an der Spitze eingesetzt und somit eine eigene Herrschaft aufgebaut, wo sie erworbenen Gerichts- und Grafenrechte ausübten. Es gibt keinen Zweifel, dass die beiden Familien das neugewonnene Gebiet „Quembacher Gericht“ aus der Grafschaft Solms herauslösen und eigene Herrschaft vor den Augen der Grafen von Solms aufbauen wollten.
Dass die Grafen von Solms sich diesem Bestreben widersetzen werden, war nur eine Frage der Zeit. Dies war wohl auch mit Sicherheit den Herren von Schwabach von Anfang an bewusst. Nur so kann erklärt werden, wieso sie den Ritter Gernand von Schwalbach zu Ganerben aufgenommen haben. Gernand stammte nicht nur aus einer bedeutenden und weit verzweigten Familie aus der direkten Nachbarschaft, sondern war ein Burgmann auf der Reichsburg Friedberg. Sollten die Grafen von Solms das Quembacher Gericht zurück verlangen, so wären die Herren von Schwalbach starke und wertvolle Verbündete in einer Fehde. Diese eigene Herrschaft der beiden die beiden Ritterfamilien dauerte immerhin ca. zwei Jahrzehnte ungestört an.
Bild: Bild: Bild:
Stammwappen Grafen von Solms Wappen der Herren von Schwobach Wappen der Herren von Schwalbach
Politische Zeitgeschichte dieser Zeit:
Ähnliche Ziele wie die Landgrafen von Hessen verfolgte auch Nassau. Es war durch Trier, Mainz und Katzenelnbogen bis auf einen schmalen Streifen bei Biebrich vollständig vom Rhein abgeschnürt. Wohl hatte es durch die Erwerbung der Herborner Mark einen wichtigen Teil der Kölner Heerstraße gewonnen und durch die Merenberger Erbschaft an deren südlichem Ausgang festen Fuß gefasst. Aber der bedeutsamste Punkt an ihr, Wetzlar, befand sich in der Hand des Reiches und auf die Dauer musste es unerträglich werden, den ganzen mittleren Teil in dem Bereich eines anderen Grafenhauses zu wissen. So ist auch hier der Wunsch, Hand auf die Hohe Straße (Kölner Straße) zu legen, die Triebfeder der Politik.
Für die Grafen von Solms ergab sich daraus als alles beherrschende Aufgabe ihrer Politik, ihre Existenz gegen diese von beiden Seiten andrängenden Gewalten zu behaupten, sei es durch geschicktes Lavieren zwischen ihnen, indem sie eine Macht gegen die andere auszuspielen versuchten, sei es, wenn es nicht anders möglich war in einem Zweifrontenkampf. Dessen Ausgang allerdings bei der Kleinheit der Grafschaft und der Beschränktheit ihrer Hilfsmittel sehr zweifelhaft war. Mittelpunkt des ganzen Streites aber war die Kölner Straße, deren Besitz für die Grafen von Solms und ihr Land eine Lebensnotwendigkeit, für die Nachbarmächte einen starken Anreiz für ihr Machtstreben bedeutete.
Neben diesen großen Mächten bedeuteten die übrigen Nachbarn wenig. Im Norden hatten die Herren von Bicken die Anwartschaft auf die Herborner Mark gehabt, waren jedoch von Nassau verdrängt worden. Sie und ihre Verwandten, die Herren von Dernbach, suchten deshalb durch Gebietserwerbungen im Norden der Grafschaft Solms einen Ausgleich. Aber auch hier stießen sie auf erfolgreichen Widerstand der Grafen, die das Entstehen fremder flechte in ihrem Gebiete nicht zulassen konnten. Ebenso ging es den Herren von Schwobach und Schwalbach im Süden der Grafschaft. Nur das hier der Kampf ernster ausgefochten wurde. Der Süden nahm überhaupt eine besondere Stellung ein. Wahrscheinlich schon zur Zeit der Grafen von Gleiberg, denn anders ist hier die Ausbuchtung der Grenze von 1104 nach Osten nicht zu erklären, war das Gebiet des Quembacher Gerichtes an ein uns unbekanntes Geschlecht als Lehen vergeben. Es ist erst sehr spät von den Solmser eingelöst worden und wurde bald darauf den Herren von Schwobach und Schwalbach übertragen (Siehe Chronologie). Als diese daran gingen, sich hier territoriale Rechte zu schaffen, kam es zum Kampf.
Zurück zur Solmser Grafschaft und dem Quembacher Gericht.
1384 nach 20 Jahre Herrschaft über das „Quembacher Gericht“ in Stiele einer Grafschaft durch die Herren von Schwabach und ihr Ganerbe Ritter Gernand von Schwalbach hörte man 1384 zum ersten Mal von den Streitigkeiten mit den Grafen von Solms. Die als Gernand von Schwalbach sich beim Graf Johann von Solms-Burgsolms darüber beschwert, dass Graf Otto von Solms-Braunfels seine Leute angegriffen habe. Gernand war ebenfalls mit Graf Johann von Solms-Burgsolms im Streit, denn in seinem Antwortschreiben bietet er ihm die Versöhnung an.
1384: Interessant bleibt aber das Verhältnis zwischen den Herren von Schwabach und den Grafen von Solms. Im Mai 1384 während einer Fehde zwischen der Stadt Wetzlar und dem Grafen Otto von Solms-Braunfels werden als Bürgen in einem Friedensvertrag zwischen beiden Parteien die Brüder Kraft und Johann von Schwabach genannt.
1385 Am 25. Januar kündigt Friedrich v. Schwabach der Stadt Wetzlar eine Fehde wegen des Grafen Johann von Solms-Burgsolms an. Trotz des Streites bleiben die Herren von Schwabach engste Verbündete der Grafen von Solms. Offensichtlich versuchten die Herren von Schwabach dadurch die Gunst der Grafen von Solms zu sichern, um eigene Herrschaft im Quembacher Gericht zu behalten.
1387: Doch alles hat nichts genützt. Bereits im Jahre 1387 verlangen die Grafen von Solms das Quembacher Gericht zurück. Als die beiden Ritterfamilien ihnen dies als unrechtmäßig verweigerten, besetzten die Grafen von Solms das Quembacher Gericht und es kam zu einem offenen Kampf. Trotz einer heftigen Auseinandersetzung konnten sich die Herren von Schwabach und von Schwalbach das Quembacher Gericht weitere behaupten.
1393 Dezember 21: Nachdem die Herren von Schwobach und Schwalbach im Jahre 1387 dem Graf Johann von Solms eine Absage erteilt haben, ließ er sich nicht abweisen. Er wusste auch seine Braunfelser Vettern für den Plan zu gewinnen. Am 21. Dezember 1393 trug Graf Simon, Dompropst zu Köln, seinen Neffen, den Grafen Otto, Johann und Konrad das Gericht zu Quembach auf, damit diese es einlösen könnten
1397 Dezember: Zu den Zeiten, als der alte König zuletzt in Frankfurt bei den Barfüßern in der Kirche war, eine Nachricht, die sich wohl auf den Frankfurter Reichstag vom Dezember 1397 bezieht, versuchte Graf Johann von Solms eine gütliche Einigung um den Quembacher Gericht, indem er dem Erwin von Schwalbach einen Tag zu Kleeberg vorschlug. Es sollten dabei der Herr von Falkenstein, sein Sohn und des Grafen Johann Sohn, Junker Johann, zugegen sein. Die Schwalbacher und Schwobacher nahmen das Anerbieten auch an, als sie aber schon mit ihren Freunden zu Kleeberg versammelt waren, sagte ihnen Graf Johann der Jüngere ab. Graf Johann der Ältere erreichte danach nichts mehr Der Krieg ging noch erbitterter weiter.
1403 3. November ließ sich Seipp von Niederwetz durch Johannes Stammheimer, kaiserlichen Notar in der Burg Friedberg, beglaubigen, dass er vor mehr als 16 Jahren, als der Graf von Solms die Brüder Erwin, Junker Wigand und Gernand von Schwalbach, sowie auch die Herren von Schwobach bedrängte, an den Gerichten der Dörfer Schwalbach, Schwobach, Kraftsolms, Oberwetz, Niederwetz, Immenhausen, Niederquembach und Hayn Amtmann gewesen sei und dass es dort auch schon vor ihm ungehindert Amtleute gegeben habe Aus diesen Urkunden ist Herr Seipp aus Niederwetz als Amtmann bekundet. Aber auch das anhaltende Bestreben der Solmser am Quembacher Gericht.
1403: Graf Johanns Sohn, Johann der Jüngere, setzte die Verhandlungen fort. Man unternahm seitens der Grafen von Solms einen erneuten Versuch den Frieden zu schließen. Im November 1403 kamen die beiden Parteien zwischen Hohensolms und Königsberg zusammen. Die beiden Ritterfamilien schlugen vor, den Landgrafen von Hessen, Grafen Philipp von Nassau oder die Herren von Falkenstein zu den Schiedsrichtern zu benennen.
Wenn Graf Johann darauf auch nicht eingehen wollte, so suchte er doch einen gütlichen Ausgleich herbeizuführen und schrieb deshalb an die Burgmannen zu Friedberg.
Erwin von Schwalbach antwortete, er sei bereit den Streit vor dem König oder dessen Rat, dem Erzbischof von Mainz oder seinem Rat, dem Grafen Philipp von Nassau, dem Grafen Otto von Braunfels, dem Herrn von Diez, dem Herrn von Falkenstein, den Burgmannen zu Friedberg, Gelnhausen oder Gießen oder vor dem Rat von Mainz, Frankfurt, Friedberg oder Gelnhausen auszutragen.
1405: Graf Johann schrieb daraufhin an die Burgmannen zu Gießen und die Ganerben vom Buseckertal, wobei er den Sachverhalt darlegte und bemerkte, dass er den ihm aus dem Streit entstandenen Schaden von den Schwalbachern nicht gern wiederfordern möge. Die Burgleute und Ganerben teilten das Schreiben der Gegenpartei mit, worauf Erwin und Reinhard der Alte von Schwalbach am 1. August antworteten, dass sie sich über den Brief des Grafen wunderten, da er ihnen selbst deshalb nie geschrieben habe. Sie hofften, dass der Solmser von ihnen den Ersatz eines angeblichen Schadens niemals fordern könne, da er es ja sei, der ihnen die Dörfer fortgenommen habe. Darüber wollten sie Klage erheben, die Verträge, die sein Vater und sein Vetter mit den Schwobachern und Schwalbachern abgeschlossen hätten, zu halten. Die Grafen von Solms gingen auf den Vorschlag nicht ein. Es war ihnen sehr wohl bewusst, dass, wenn ein Gericht über das Eigentum des Quembacher Gerichtes entscheiden soll, so hätten die beiden Ritterfamilien möglicherweise das Recht bekommen. Da keine Aussicht bestand den Frieden zu schließen, prallten die beiden Seiten mit roher Gewalt aufeinander und suchten im Recht des Stärkeren die Lösung.
Die Herren von Schwabach suchen in der Zwischenzeit nach Verbündeten im Kampf gegen die Grafen von Solms. Erwin und Friedrich von Schwabach nahmen an der Fehde zwischen den Grafen Johann d.Ä. von Nassau und Landgraf Hermann von Hessen, Graf Johann von Katzenelnbogen und Graf Johann von Solms auf der Seite der Grafen von Nassau teil. Sie werden dabei von Graf Johann von Solms gefangen genommen und kommen am 28. Juni 1411 aus der Gefangenschaft frei.
Der Kampf ging weiter.
Auch die innere Verwaltung der Solmser Grafschaft blieb von der politischen Lage nicht unbeeinflusst. Die Rückerwerbung und der Versuch einer Einlösung des verpfändeten Quembacher Gerichtes standen weiter im Fokus.
Die Herren von Schwalbach und Schwobach beharrten jedoch in ihrem Widerstande. Allzu lange hatten sie schon das Gericht innegehabt und es fast vollständig aus dem Verbande der Grafschaft Solms losgelöst, als dass sie sich durch die Grafen ihre Selbständigkeit wieder nehmen lassen wollten. Graf Johann ließ sich aber, völlig von seinem Rechte überzeugt, nicht auf lange Verhandlungen ein, sondern besetzte kurzerhand die Dörfer. Die Folge davon war natürlich, da die Ritter nicht nachgaben, eine weiter anhaltende Fehde.
1413 April 30: Gottfried von Eppstein versetzt an diesem Tag seinen Anteil am Haus Cleeberg mitsamt zugehörigen Gerichten zu Eschbach, Pardebach, Holzberg und Wernborn an Erwin von Schwabach für 600 fl. die Erwin Gottfrieds Vater geliehen hatte. Damit gelingt den Herren von Schwabach das Unglaubliche, einen „Anteil an der Burg Cleeberg“ nebst der zugehörigen Dörfer Eschbach, Pardebach, Holgberg und Wernborn und den Gerichten. Die Herrschaft des „Quembacher Gericht“ wird damit kurzzeitig im Süden in den Taunus erweitert.
Somit schaffen die Herren von Schwabach Ende des 14. Jh. – Anfang des 15. Jh. eine eigene, beinah geographisch geschlossene, Herrschaft “Quembacher Gericht” mitten der herrschenden Dynasten aufzubauen, dort eine Verwaltung zu etablieren und sich mehrere Jahrzehnte dort zu behaupten.
1420 Juni 17: Die Gebrüder Bernhard und Johann, Grafen v. Solms bekunden, dass sie den von Ihrem Vater Otto und Ihrem Onkel Joharin ererbten Besitz wie folgt geteilt haben: Bernhard soll Burg und Tal Braunfels mit den Dörfern Tiefenbach, Leun, Niederbiel, Oberbiel, Dalheim mit Zehnten, Stelndorf, Oberndorf, dem Zehnten zu Mühlheim, Burgsolms, das Quembacher Gericht, den Waldschmieden zu Möttau und Bonbaden.
1433: Die Grafen von Eppstein versuchen die Burg Cleeberg und dazu gehörige Güter und Gerichte von den Herren von Schwabach zurückzubekommen. Können aber die benötigte Summe aber nicht zahlen.
1429: Im Kampf mit den Grafen von Solms um den Quembacher Gericht geben die Herren von Schwabach nach fast 70 Jahren auf.
Zuerst gaben die Herren von Schwobach nach und verzichteten im Jahre 1429 auf alle ihre Pfandschaftsrechte am Quembacher Gericht. Craft von Schwobach wurde trotz einer langjährigen Fehde mit den Grafen von Solms dennoch Burgmann.
Die Schwobacher behielten noch den Teil an der Burg Cleeberg, sowie die Gerichtsrechte für Eschbach, Pardeberg, Holgberg und Wernborn. Aber bereits einige Jahre später verloren die Herrn von Schwobach auch diese Güter und verschwanden in der Bedeutungslosigkeit. Nicht zuletzt war die Fede um das Quembacher Gericht mit ein Grund für den wirtschaftlichen Ruin und Niedergang, der einst so aufstrebenden Dynastie.
Mit den Herren von Schwalbach kam es aber noch nicht so bald zu einer Verständigung; die Fehde wurde im Gegenteil noch erbitterter.
1462: Vertrag zu Oberndorf: Die Herren von Schwalbach verzichten auf das Quembacher Gericht mit allen Ihren Ansprüchen.
Die Orte Neukirchen und Bonbaden wurde danach anderen Gerichtsbezirken zugeteilt.
1518: Den Hauptbesitz der Herren von Schwobach, den sogenannten Schwobacher Hof, erwarb Graf Bernhard von Solms für 700 Gulden von Graf Eberhard zu Königstein. Damit war das Quembacher Gericht der Grafschaft endgültig und sicher wieder gewonnen und die Gefahr einer Entfremdung endgültig beschworen
1571: Einführung des Hofgerichtes. Die Einführung durch Graf Philipp im Jahre 1571 des als „Solmser Landrechts- und Gerichtsordnung“ benannte und als neuzeitlich und vorbildlich geltende Gesetzgebung löste die bisherigen Land- und Bauerngerichte ab, die nach althergebrachten Rechtsempfinden auch über Leben und Tod befunden hatten.
Alle wichtigen Sachen gingen fortan an das Amt nach Braunfels über, wo studierte Juristen tätig waren.
Hier spätestens endet die hohe Gerichtsbarkeit des Quembacher Gerichtes.
Die „Niedergerichte“ tagten nur noch einmal im Jahr in der Regel im Herbst, wenn die Feldarbeit beendet war. Nicht mehr der Schultheiß, sondern Beamte die mit Schreiber aus Braunfels anreisten führten die Verhandlungen. So sehr wahrscheinlich zunächst im früheren Pfarrhaus von Oberquembach, welches nur unweit dem jetzigen gestanden hat. Später dann auch sehr wahrscheinlich im „Gerichtshaus“ von 1692 (Diehls Haus genannt) in Oberquembach, in der jetzigen Gießener Str. 8. In diese Zeit zwischen Errichtung des Gebäudes 1692 bis 1791 fällt die mutmaßliche Nutzung des Gebäudes für Gerichtstermine. Der Spruch an der Giebelseite „Oh Herr richt Recht, Gott ist Richter und Du bist Knecht, wann Du Oh Richter Recht richts, so wird Gott recht richten Dich“ ebenfalls an der Giebelseite unterstreicht die Annahme dass hier einst Sitz des Schöffengerichts war.
Bild: Spruchband Gerichtshaus
1791: Da diese Verhandlungen im Allgemeinen und an allen Gerichtsorten oft mit kostspieligen Gelagen, Essen und Trinken verbunden waren, die aus den hohen Gerichtsgebühren bezahlt wurden, war dies bestimmt auch ein Grund dafür diese durch Fürst Wilhelm als nicht mehr zeitgemäß anzusehen und an die Ämter zu verweisen. Dadurch wurden auch Gebühren gesenkt. Die entlassenen Schöffen wurden noch für 5 Jahre entschädigt. Zunächst regte sich verständlicherweise Widerstand aber der Hof zu Braunfels setzte sich durch.
Bild: Gerichthaus Oberquembach von 1692
Zu dieserm Zeitpunkt 1791 endet damit spätestens auch die niedere Gerichtsbarkeit in Oberquembach.
Quellenangaben:
- Kröffelbach Aus der Geschichte eines Dorfes im Solmser Land Band 1
- Kröffelbach Aus der Geschichte eines Dorfes im Solmser Land Band 2
- Die Geschichte der Familie Schwabach (Heinrich Schwabach) www.schwabecher.de
- Schwalbacher Chronik Gemeindevorstand Schöffengrund 1994
- Niederquembach einst und heute
- Denkmaltopographie Lahn Dill Kreis II
- Das Rechtssystem im Mittelalter www.deutschland-im-mittelalter.de
- Leben im Mittelalter www.leben-im-mittelalter.net
- Hungener Urkundenbuch
- Fest und Heimatbuch Sportgemeinschaft Oberquembach1955
- Archiv Braunfels „Heil´sche Repertorium“
- Uhlhorn, Friedrich „Geschichte der Grafen von Solms im Mittelalter“ Marburg 1931
- Knoch. Mpt. Hayl. Geneal. Breitkopf, Johann Gottlob Immanuel „Fragmente zur Sächsischen Geschichte“
- StA Würzburg, Mainzer Urkunden
- Schäfer, Regina „Die Herren von Eppstein“ Wiesbaden 2000